Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03. Mai 2017

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – sind Bestandteil jeder Veranstaltung, für die die Tanz- und Partyband „THE FUNNIES“– nachfolgend „die Band“ – engagiert wird. In den Verträgen wird darauf hingewiesen, dass die AGB ́s Vertragsbestandteil für ein Engagement sind.

Beginn und Ende der Veranstaltung

Die Band wird für die Zeit gebucht, die im Engagement-Vertrag genannt wurde. Sollte die Band durch Ansprachen, Aufführungen oder sonstige Unterbrechungen, die die Band nicht zu verantworten hat, nicht spielen können, kann diese Zeit nicht in Abzug gebracht werden. Eine Verlängerung der vereinbarten Spielzeit ist möglich und wird dann gesondert berechnet.

Auf- und Abbau

Die Band ist verantwortlich für den Auf- und Abbau ihrer Ton- und Lichtanlage. Dieser erfolgt i. d. R. 2 Stunden vor Spielbeginn. Wenn es der Band nötig erscheint oder die Umstände es ergeben, kann auch früher aufgebaut werden. Wenn der Veranstalter den Aufbau zwingend deutlich vor dem Beginn der Veranstaltung wünscht und die Band evtl. 2 x anfahren muss oder mehr als 2 Stunden Wartezeit hat, ist dies entsprechend der Vereinbarung über die
Verlängerungsstunden, vom Veranstalter an die Band separat zu begleichen. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Band ohne große Umstände an den Bühnenbereich zum Ausladen gelangt. Eventuelle Durchfahrtsgenehmigungen, Schlüssel für Aufzüge etc. hat der Veranstalter im Vorfeld auf seine Kosten zu besorgen.

Spielzeit und Repertoirewahl

Die Spielzeit beträgt i. d. R. durchschnittlich ca. 45 Minuten innerhalb einer vollen Stunde. Bei Tanzveranstaltungen werden i. d. R. Tanzrunden zwischen 3 und 6 Titel gespielt, die die Band flexibel und in eigenem Ermessen plant und durchführt. Soweit wie möglich werden die Wünsche des Veranstalters hierbei berücksichtigt. Im Zweifel sind diese, um Missverständnisse zu vermeiden, vor der Buchung mit der Band abzusprechen.

Kosten

In der Terminbestätigung ist die Gage der Band aufgeführt. Nebenkosten wie z.B. Reisespesen, Übernachtungen, Kosten für Licht- und Tontechnik sind i. d. R. darin bereits enthalten. Sollten aus besonderem Anlass solche Kosten anfallen, werden sie im Vorfeld besprochen und in die Terminbestätigung mit aufgenommen.

Speisen und Getränke

Die Bandmitglieder bekommen vom Veranstalter jeder ein Essen, sowie die Getränke gestellt. Ausgeschlossen davon sind „harte“ Getränke wie z.B. Weinbrand oder „Luxusgetränke“ wie z.B. Champagner oder Cocktails. (ggfls. werden die Kosten dieser Luxus-Getränke dann von der Band selbst übernommen)

Bezahlung

Die Bezahlung erfolgt in bar am Ende der Veranstaltung – es sei denn, es wurde in der Terminbestätigung etwas anderes vereinbart. Dann erfolgt die Zahlung per Überweisung sofort auf das auf der Rechnung angegebene Konto.

Technische Voraussetzungen

Die Band benötigt 2 getrennt abgesicherte 16Amp. Schuko-Steckdosen (wenn möglich, einen „3-Phasen-Drehstromanschluss“) direkt an bzw. auf der Bühne.

Platzbedarf

Der Platzbedarf der Band richtet sich nach der vereinbarten Besetzung. Mindestvoraussetzung sind jedoch 2 x 4 Meter für die 2-Mann-Besetzung. Für das Trio sind es 2,5 x 5 Meter. Quartett und Quintett sind dann bei 3 x 6 und 4 x 7 Meter. Im Zweifelsfall sollte dies bitte vorher mit der Band abgesprochen werden!

Veranstaltungen im Freien

Da die Band sehr hochwertiges Equipment bereitstellt, muss gewährleistet sein, dass die Instrumente und die Technik der Musiker gegen jegliche Witterungseinflüsse (insbesondere Regen!) geschützt sind. Hierfür ist der Veranstalter verantwortlich. Gerne ist die Band beratend tätig. Die Durchführung und die Kosten hierfür trägt der Veranstalter. Sollte auf Grund einer nicht ausreichenden Überdachung oder Bodenbeschaffenheit die Instrumente oder Technik der Band durch Witterungsereignisse (insbesondere Regen!) zu Schaden kommen, haftet der Veranstalter hierfür in voller Höhe.

Ausfall eines Musikers

Sollte auf Grund von Band-Umstrukturierungen, Krankheit oder sonstigen Ereignissen ein Bandmitglied, mehrere oder alle Musiker ausfallen, wird die Band für einen entsprechenden Ersatz sorgen, so dass die Veranstaltung termingerecht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Auswahl der Aushilfsmusiker obliegt alleinig der Band und bedarf nicht zwingend einer Rücksprache mit dem Veranstalter. Fällt ein Musiker kurzfristig auf Grund von
Tod, schwerer Krankheit von sich oder einem engen Verwandten aus, kann dies in diesem besonderen Falle zum Absagen der Veranstaltung führen. Ebenso bei höherer Gewalt, wie z.B. einer Verunfallung des Fahrzeuges auf dem Weg zum vereinbarten Termin.

Ausfall der Veranstaltung

Wenn der Veranstalter die bereits gebuchte Veranstaltung verschiebt oder der Band gegenüber absagt, fällt die volle vereinbarte Gage an. Wenn die Band noch rechtzeitig eine andere Veranstaltung zu diesem Termin annehmen kann, wird der Zahlbetrag um die dort erzielte Gage vermindert. Der Nachweis über die Höhe der Gage erfolgt über die Terminbestätigung bzw. Rechnung.

Terminbestätigung

In der Terminbestätigung sind einige Dinge, die in diesen AGB bereits erwähnt sind, zur Sicherheit noch mal aufgeführt. Sollte die Terminbestätigung in einem oder mehreren Punkten von den AGB abweichen, gilt im Zweifel immer die Terminbestätigung, da diese individuell auf den jeweiligen Veranstalter/Auftraggeber abgestimmt wird. Punkte die nicht gesondert in der Terminbestätigung stehen, sind über die AGB geregelt. Die Terminbestätigung ist 10 Werktage gültig. Eine später zurückgeschickte Bestätigung muss von der Band nicht angenommen werden. Die Band bestätigt den Eingang der Terminbestätigung nochmals per Mail (sofern die Mailadresse vorliegt) oder – nach Absprache- auch per Fax. Erst dann gilt die Vereinbarung als gültig.

Sonstige Abgaben

Bei der Beauftragung der Band können bei öffentlichen Veranstaltungen weitere Gebühren wie z.B. an die „GEMA“ oder die „Künstlersozialkasse“ anfallen. Bitte klären Sie daher mit Ihren Beratern (Steuerberater, Anwalt, etc.) ob und wann welcher Betrag zur Zahlung an eine dieser Behörden fällig wird.
Bei Privatveranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Geburtstage oder auch reinen Betriebsfeiern, bei denen ausschließlich die eigenen Mitarbeiter geladenen sind, entfallen die o. g. Abgaben.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB gilt als ausgeschlossen.
Evessen, den 10. Okt. 2021